Voreilige Anerkenntnis der Renovierungspflicht
Teilt der Mieter dem Vermieter nach Aufforderung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen mit, dass er für die Arbeiten um Fristverlängerung bittet, kann hierin ein Schuldanerkenntnis gesehen werden. Dies schloss das Kammergericht Berlin aus dem Schreiben eines Mieters an den Vermieter,
nachdem dieser ihn zur Durchführung von Renovierungsarbeiten an der gekündigten Wohnung aufgefordert hatte. Darauf antwortete der Mieter: „Wir bitten Sie, die von Ihnen gesetzte Frist um weitere 7 Tage zu verlängern, da es uns bisher nicht möglich war, die Arbeiten ausführen zu lassen“.
Durch diese Mitteilung war es dem Mieter verwert, sich darauf zu berufen, dass er - wie er später feststellte - zur Durchführung der Arbeiten gar nicht verpflichtet gewesen wäre. Mieter sollten also vor derartigen Zugeständnissen erst prüfen, ob der Anspruch des Vermieters überhaupt (in dem behaupteten Umfang) besteht.
Urteil des KG Berlin vom 06.04.2006
8 U 99/05
KGR Berlin 2006, 699
ZAP EN-Nr. 646/2006
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