BGH missbilligt Klauseln zu Schönheitsreparaturen und Tapetenentfernung

Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen klar gestellt, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder "im Allgemeinen"

zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können.

In einem weiteren Urteil wurde folgende in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel wegen des starren Fristenplans für unwirksam erklärt: „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z. B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre) ...”

Ebenso fand die Mietvertragsklausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nicht die Billigung des Gerichts.

Urteil des BGH vom 05.04.2006
VIII ZR 152/05 (ebenso VIII ZR 109/05 und VIII ZR 163/05)
NJW 2006, 2115
BGHR 2006, 955

 

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