Durchführung von Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer Vertragsklausel

Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 25.06.2003, VIII 335/02) klar gestellt, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom

Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, unwirksam ist.

Führt ein Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel Schönheitsreparaturen durch, zu denen er nicht verpflichtet gewesen wäre, kann er vom Vermieter den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

Urteil des LG Karlsruhe vom 28.04.2006
9 S 479/05
NJW 2006, 1983

 

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