Keine vollständige Räumung bei Zurücklassen beschädigter Einrichtung
Der Mieter eines Ladens wurde wegen Zahlungsverzugs zur Räumung verurteilt. Noch vor der Räumung wurde das gesamte Inventar durch einen Brand
zerstört. Der Mieter übergab dem Vermieter schließlich die Schlüssel, ohne jedoch das verbrannte Mobiliar beseitigt zu haben. Der Vermieter
verlangte daraufhin für die Zeit bis zur vollständigen Räumung eine Nutzungsentschädigung.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in der Aushändigung der Schlüssel keine ordnungsgemäße Rückgabe der Mieträume. Zur Rückgabe von Räumen gehört nämlich, dass der Mieter sein in die Mieträume eingebrachtes Inventar vollständig entfernt und zwar unabhängig davon, welchen Zustand dieses bei Beendigung des Mietverhältnisses aufweist. Ist die vom Mieter eingebrachte Ladeneinrichtung durch einen unverschuldeten Brand
zwar zerstört, aber noch in verkohltem Zustand vorhanden, trifft den Mieter grundsätzlich die Pflicht, die Brandreste zu entfernen.
Der danach an sich begründete Zahlungsanspruch scheiterte schließlich jedoch daran, dass der Vermieter trotz des Räumungsurteils nichts unternahm, um den Mieter zur Räumung zu veranlassen. Ein Vermieter, der trotz eines Räumungstitels über einen längeren Zeitraum keine Vollstreckungsmaßnahmen unternimmt, obwohl der Mieter keinerlei Anstalten macht, seine Einrichtung zu entfernen, verfügt nicht über den für die Annahme einer Vorenthaltung erforderlichen Besitzwillen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.12.2005
I-10 U 74/05
NJOZ 2006, 323
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