Raucher schuldet keine zusätzliche Wohnungsrenovierung
Der Vermieter kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht wegen der von ihm geltend gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch „Nikotinrückstände“ Schadensersatz verlangen, weil ein Mieter in der Regel durch Rauchen in der Wohnung insoweit keine vertragliche Pflicht
verletzt. Der Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat er nicht zu vertreten.
Liegt eine wirksame, das Rauchen in der Wohnung einschränkende Vereinbarung nicht vor, verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig. Die Bundesrichter ließen allerdings offen, ob ausnahmsweise eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr umfasste Nutzung der Wohnung anzunehmen ist, wenn „exzessives“ Rauchen bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.
Urteil des BGH vom 28.06.2006
VIII ZR 124/05
Pressemitteilung des BGH
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