Schönheitsreparaturen: starre Abgeltungsklauseln unzulässig
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck
bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können.
Ebenso sind starre Fristenregelungen in einem Formularmietvertrag unzulässig, soweit der Mieter einen anteiligen Geldbetrag für Schönheitsreparaturen zu zahlen hat, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Renovierungsfristen endet. Auch derartige Regelungen müssen daher so formuliert sein, dass sie nicht ausnahmslos gelten, sondern je nach Zustand der Wohnung Abweichungen zugunsten des Mieters möglich sind.
Urteil des LG Mannheim vom 08.02.2006
4 S 52/05
NJW Heft 12/2006, Seite X
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