Wirtschaftlichkeit hat Vorrang vor Denkmalschutz

Decken die Mieteinnahmen eines unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshauses nicht die Kosten für die laufenden Sanierungsmaßnahmen und wird nachhaltig nur ein Verlust verursacht, kann dem Eigentümer gegenüber der zuständigen Behörde ein Anspruch auf Erteilung

einer Abrissgenehmigung zustehen.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006
1 A 10178/05
Handelsblatt vom 03.05.2006

 

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