Schönheitsreparaturen: Unzulässiger Fristenplan erfasst auch Endrenovierungsklausel
In mehreren Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof klar gestellt, dass ein Fristenplan für die vom Mieter während des Vertragsverhältnisses durchzuführenden Schönheitsreparaturen nur dann zulässig ist, wenn der Vermieter durch Formulierungen wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“
zum Ausdruck bringt, dass die Fristen flexibel sind und an den tatsächlichen Renovierungsbedarf angepasst werden können.
Ist der Mieter nach dem Mietvertrag
zudem verpflichtet, die Wohnung bei Auszug zu renovieren oder einen anteiligen Betrag der Kosten für die Schönheitsreparaturen zu übernehmen und nehmen beide Regelungen auf einen unzulässigen starren Fristenplan Bezug, werden auch sie von dessen Unwirksamkeit erfasst. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall musste der Mieter, der während der gesamten Mietzeit und auch nach seinem Auszug keinerlei Schönheitsreparaturen vorgenommen hatte, für die Kosten der Endrenovierung nicht aufkommen.
Urteil des BGH vom 05.04.2006
VIII ZR 178/05
Der Betrieb 2006, 1053
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