Zulässige Fristenregelung für Schönheitsreparaturen mit Zusatz „in der Regel“
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (Urteil vom 25.06.2003, VIII 335/02) klar gestellt, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig
vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, unwirksam ist. In der Folgezeit hatten sich die Gerichte immer wieder damit zu befassen, welche Formulierungen ausreichen, um die beanstandete starre Fristenregelung zu umgehen.
In einer neueren Entscheidung sehen die Bundesrichter in der Mietvertragsklausel, nach der Renovierungsarbeiten in Küchen, Bädern und Toiletten „i. d. R.“ (in der Regel) spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen … „i. d. R.“ spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten … „i. d .R.“ spätestens nach sieben Jahren durchzuführen sind, wegen des einschränkenden Zusatzes „i. d. R.“ keinen starren Fristenplan. Die Klausel ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Urteil des BGH vom 13.07.2005
VIII ZR 351/04
BGHR 2006, 18
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