Rückgabe einer unrenovierten Wohnung

Ein Vermieter darf die Übergabe der Wohnung und Entgegennahme der Schlüssel nicht mit der Begründung verweigern, der Mieter habe die geschuldeten Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt. Eine Übergabe im Sinn des Gesetzes ist unabhängig vom Zustand der Mietsache. Dem

Vermieter stehen wegen der Mängel der Wohnung (lediglich) Schadensersatzansprüche für deren Beseitigung zu. Da der Mieter auch für eine wegen des Zustands der Wohnung verzögerte Weitervermietung einzustehen hat, besteht für den Vermieter somit keine wirtschaftliche Veranlassung, die Entgegennahme der Schlüssel zu verweigern.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.04.2005
10 U 191/04
NZM 2005, 823

 

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