Zulässige Renovierungsklausel bei ausreichender Flexibilität

Die in einem vorformulierten Wohnraummietvertrag enthaltene Klausel, nach der Schönheitsreparaturen „i. d. R. in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen … spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten

… spätestens nach sieben Jahren” durchzuführen sind, enthält keinen starren Fristenplan. Die Klausel ist deshalb nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Ausschlaggebend für diese Beurteilung war für die Richter am Bundesgerichtshof der Wortlaut der Renovierungsklausel.

Im Zusammenhang gelesen, sagt die Klausel mit hinreichender Klarheit und Verständlichkeit aus, dass „in der Regel“, d. h. bei normaler Abnutzung der Räume, die Schönheitsreparaturen in den genannten Zeitabständen vorzunehmen sind. Insoweit unterscheidet sich die Klausel inhaltlich nicht von ähnlichen Formulierungen, wie sie sich z. B. im Mustermietvertrag 1976 des Bundesjustizministeriums finden. Die dort verwendeten Worte „im Allgemeinen” lassen für die Beurteilung des Einzelfalls genügend Raum, um eine Anpassung der tatsächlichen Renovierungsintervalle an das objektiv Erforderliche zu ermöglichen. Dem Wort „spätestens” kommt in der beanstandeten Klausel - für den verständigen Mieter unschwer erkennbar - lediglich die Bedeutung einer Betonung der genannten Fristen zu; es beseitigt jedoch weder die Aussagekraft der vorangestellten Wendung „i. d. R.” noch führt es zu ihrer Unklarheit.

Urteil des BGH vom 13.07.2005
VIII ZR 351/04
BGHR 2006, 18

 

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