Geschmackloser Farbanstrich

Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung von Decken und Wänden der Mieträume weitgehend frei. Er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch

unmöglich ist.

Diese Grenze sah das Kammergericht Berlin bei der Verwendung besonders kräftiger Farbtöne, wie rot, blau und moosgrün sowie einem gelben Grundanstrich mit einem zweifarbigen braunen Muster überschritten. Zwar hielten die Richter einen Farbanstrich nicht für generell unzulässig. Dieser muss jedoch in dezenten Pastellfarben gehalten sein. Einen hellblauen Farbanstrich ließ das Gericht gerade noch durchgehen.

Hinweis: Um derartige Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte der Vermieter bereits im Mietvertrag konkrete Vorgaben für den Schlussanstrich machen (z. B. weiß auf Raufaser).

Urteil des KG Berlin vom 09.06.2005
8 U 211/04
NJW 2005, 3150
KGR Berlin 2005, 892

 

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