Zulässige „Aufweichung“ von Renovierungsintervallen

Ist in einem Formularmietvertrag ein vierjähriges Intervall für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, wie das Streichen der Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungs- und Abflussleitungen sowie der Einbaumöbel in Küchen und Bädern vorgesehen, liegt darin keine

unangemessene Benachteiligung des Mieters.

Der Bundesgerichtshof ließ auch folgende zusätzliche Klausel rechtlich unbeanstandet, mit der praktisch eine „Aufweichung“ der Renovierungsintervalle verbunden ist: „Lässt in besonderen Ausnahmefällen während der Mietzeit der Zustand einzelner Räume der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert er eine Verkürzung, so kann der Vermieter nach billigem Ermessen die Fristen des Plans bezüglich der Durchführung der einzelnen Schönheitsreparaturen verlängern oder verkürzen“. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Abänderung der Fristen für den Mieter stets nur dann verbindlich ist, wenn sie der „Billigkeit“ entspricht (§ 315 Abs. 1 BGB). Der Vermieter muss demzufolge auf die Interessen des Mieters in angemessener Weise Rücksicht nehmen. Verlangt er vom Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen, ohne dass tatsächlich ein Renovierungsbedarf besteht, entspricht dies nicht einem billigen Ermessen.

Urteil des BGH vom 16.02.2005
VIII ZR 48/04
NJW 2005, 1188

 

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