Kostenvorschusspflicht des Mieters für Schönheitsreparaturen

Kommt der Mieter seinen vertraglichen Pflichten zur Durchführung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen trotz Fristsetzung nicht nach und ist die Wohnung tatsächlich renovierungsbedürftig, kann der Vermieter die Arbeiten selbst durchführen und vom Mieter die hierfür

angefallenen Kosten verlangen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen einfordern kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist.

Urteil des BGH vom 06.04.2005
VIII ZR 192/04
Pressemitteilung des BGH

 

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