BGH zum Beginn der kurzen Verjährung von Ersatzansprüchen
Lässt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schäden an der Mietsache selbst reparieren, weil der Mieter seiner entsprechenden Verpflichtung trotz Fristsetzung nicht nachgekommen ist, kann er von diesem den Ersatz der Reparaturkosten verlangen. Nach § 548 BGB
verjähren derartige Ersatzansprüche des Vermieters in sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung.
Der Bundesgerichtshof hält an diesem Verjährungsbeginn auch dann fest, wenn Schäden erst nach der Übergabe auftreten oder bekannt werden.
Hinweis: Können vor dem drohenden Ablauf der Verjährungsfrist keine genauen Angaben zum Schaden oder zur Schadenshöhe gemacht werden, kann der Vermieter die Verjährung
durch Erhebung einer Feststellungsklage hemmen.
Urteil des BGH vom 19.01.2005
VIII ZR 114/04
NJW 2005, 739
NZM 2005, 176
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