Keine Mietminderung bei vom Mieter verlegtem Bodenbelag
Nach dem Mietvertrag
über Gewerberäume war der Vermieter zur Verlegung eines Teppichbodens verpflichtet. Der Mieter entschied sich jedoch im Nachhinein dafür, die Räume auf eigene Kosten mit einem Kunststoffbodenbelag auszustatten. Später traten Mängel auf, die auf das
Verlegen auf einem nicht ausgetrockneten Untergrund zurückzuführen waren. Der Mieter nahm deshalb eine Minderung der Miete vor.
Das Kammergericht Berlin entschied, dass ein Minderungsanspruch auch dann nicht besteht, wenn der vom Mieter beauftragte Unternehmer identisch ist mit dem vom Vermieter mit der Durchführung der anderen Sanierungsmaßnahmen beauftragten Unternehmer und entsprechende Schäden auch bei der Verlegung des vom Vermieter geschuldeten textilen Bodenbelags aufgetreten wären. Maßgeblich sind stets die tatsächlichen und nicht die hypothetischen Vertragsverhältnisse. Hier hatte der Mieter den Handwerker mit der Verlegung des Bodens beauftragt. Daher kann er sich wegen etwaiger Schäden nur bei diesem und nicht beim Vermieter schadlos halten.
Urteil des KG Berlin vom 16.08.2004
12 U 310/03
KG Berlin 2005, 63
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