Unzumutbare Mängelbeseitigung durch den Mieter bei unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand
Die Mängelbeseitigung und Wiederherstellung der vermieteten Sache kann für den Vermieter unzumutbar sein, wenn dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand möglich ist. Bei Überschreitung dieser "Opfergrenze" kann es missbräuchlich sein, wenn der Mieter auf Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des Vermieter besteht.Allerdings gibt es keine feste wirtschaftliche Grenze, wann eine Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen
Urteil des OLG Hamburg vom 08.11.2000
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