Unwirksame Vereinbarung über "generelle Schönheitsreparaturen"

Gemäß § 536 BGB ist der Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache während der Mietzeit zu erhalten. Unter diese Verpflichtung fällt neben den üblichen Maßnahmen der Mängelbeseitigung auch die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, es sei denn, diese Verpflichtung wäre - was der Regelfall ist - auf den Mieter übertragen worden. Bei der mietvertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein vom Landgericht Berlin entschiedener Fall zeigt:

Unter dem Punkt "Schönheitsreparaturen" war im Mietvertrag unter anderem vereinbart worden, daß der Mieter bei Vertragsende ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung verpflichtet sein soll, diese renovieren zu lassen. Eine derartige Vertragsklausel verstößt gegen zwingende Vorschriften des AGB-Gesetzes. Damit war jedoch nicht nur diese Vertragsklausel, sondern die gesamte Regelung der Schönheitsreparaturen unwirksam. Dies führte dazu, daß die Vermieterin und nicht der Mieter während der Mietzeit verpflichtet war, die regelmäßigen Schönheitsreparaturen durchführen zu lassen. Die Mieterin verklagte daraufhin die Vermieterin erfolgreich auf die Zahlung eines Kostenvorschusses für die anstehenden Schönheitsreparaturen in Höhe von über 12.000 DM.

Urteil des LG Berlin vom 13.01.1998
65 S 308/97

ZMR 1998, 350

 

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