Unwirksame Vereinbarung über "generelle Schönheitsreparaturen"
Gemäß § 536 BGB ist der Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet, den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache während der Mietzeit zu erhalten. Unter diese Verpflichtung fällt neben den üblichen Maßnahmen der Mängelbeseitigung auch die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, es sei denn, diese Verpflichtung wäre - was der Regelfall ist - auf den Mieter übertragen worden. Bei der mietvertraglichen Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist jedoch Vorsicht geboten, wie ein vom Landgericht Berlin entschiedener Fall zeigt:Unter dem Punkt "Schönheitsreparaturen" war im Mietvertrag
Urteil des LG Berlin vom 13.01.1998
65 S 308/97
ZMR 1998, 350
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