Keine Umlage "getarnter Kosten" für Gartenpflege

Laut Mietvertrag sollte ein Mieter anteilig auch die Kosten der Gartenpflege tragen. Der Vermieter packte alles, was irgendwie mit dem Garten zu tun hatte, in die Abrechnung. Der Mieter war mit mehreren Positionen nicht einverstanden und ließ die Nebenkostenabrechnung gerichtlich überprüfen.

Auch das Amtsgericht Mönchengladbach setzte kräftig den Rotstift an. Die Entfernung des Efeus an der Hauswand fand unter dem Gesichtspunkt der Substanzerhaltung des Gebäudes noch Zustimmung. Auch die Pflanzung eines Strauches fiel noch unter den Begriff Gartenpflege, wobei es unerheblich ist, ob das Gewächs eine Neupflanzung oder ein Ersatz für eine andere Pflanze ist.

Das Auffüllen der Drainage mit Füllkies hatte nach Meinung des Richters aber mit der Pflege des Garten nichts mehr zu tun und konnte daher nicht auf den Mieter umgelegt werden. Keine Zustimmung fanden schließlich auch die geltend gemachten Kosten eines bei einem Sturm beschädigten Baumes. Derartige Maßnahmen gehören zur Instandsetzung des Mietobjekts und sind daher allein vom Vermieter zu tragen.

Urteil des AG Mönchengladbach vom 21.11.2002

 

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