Schlussrenovierungsklausel in Gewerberaummietvertrag in der Regel wirksam

Im gewerblichen Mietvertrag ist eine Schlussrenovierungsklausel, die diese Pflicht dem Mieter ohne Berücksichtigung der zusätzlich vorzunehmenden Schönheitsreparaturen auferlegt, in der Regel wirksam. Nur im Einzelfall eines extrem kurzen Abstands zwischen der letzten Schönheitsreparatur und dem Ende des Mietverhältnisses sind Korrekturen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) möglich.

Urteil des OLG Celle 07.05.2003

 

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