Räumungsklage vor Vertragsbeendigung

Der Vermieter von Gewerberäumen kündigte das Mietverhältnis wirksam mit einer 12-monatigen Kündigungsfrist. Circa 6 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses forderte der Vermieter den Mieter zu einer Erklärung auf, ob er bereit sei, das Mietobjekt rechtzeitig zu räumen. Da der Mieter hierauf nicht reagierte, erhob der Vermieter Räumungsklage. Der Mieter meinte, der Vermieter wäre hierzu erst bei Beendigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die Räumungsklage bereits zu diesem Zeitpunkt für zulässig. Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse, von seinem Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geräumt wird. Hat der Vermieter bereits einen Vertrag mit einem Mietinteressenten abgeschlossen, ist er ohne rechtzeitige Räumung nicht in der Lage, diesen zu erfüllen. Legt der Vermieter, um eine solche Gefahr zu vermeiden, gegenüber dem Mietinteressenten offen, dass die fristgerechte Räumung des Mietobjekts nicht als gesichert anzusehen ist, kann der Abschluss eines neuen Mietvertrages erheblich erschwert werden. Will der Vermieter vor Beginn des neuen Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen durchführen, drohen bei einem verzögerten Auszug finanzielle Nachteile. Dem Mieter kann unter diesen Umständen ohne weiteres zugemutet werden, seine Räumungsabsichten frühzeitig offenzulegen.

Hinweis: Diese Entscheidung betrifft ausschließlich Mietverhältnisse über Gewerberäume. Schon wegen des Widerspruchsrechts des Mieters gegen die Kündigung ist die Entscheidung nicht auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.

Beschluss des OLG Stuttgart vom 07.05.1999, 5 W 16/99. ZMR 1999, 553

 

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