Keine Nutzungsentschädigung für die Zeit nachgeholter Schönheitsreparaturen

Als noch einige Mängel festgestellt wurden, erhielt der Mieter erneut einen Schlüssel, damit er die noch ausstehenden Schönheitsreparaturen durchführen konnte. Nach deren Erledigung gab er den Schlüssel wieder zurück. Nunmehr verlangte der Vermieter von ihm während dieser Zeit die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Miete. Der Vermieter berief sich dabei auf § 557 BGB, wonach er für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins als Entschädigung verlangen kann, wenn der Mieter die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Eine Vorenthaltung liegt grundsätzlich vor, wenn und solange der Mieter nicht sämtliche Schlüssel an den Vermieter übergeben hat.

Hier lag der Fall jedoch anders. Nach dem Abnahmetermin konnte der Vermieter über die Mieträume verfügen. Beispielsweise ließ er während der fraglichen Zeit die Teppichböden aus der Wohnung entfernen. Den Schlüssel hatte er während dieser Zeit dem Mieter lediglich zu dem Zweck ausgehändigt, dass dieser den Handwerkern zur Durchführung der noch ausstehenden Schönheitsreparaturen Zutritt verschaffen konnte. Aus diesem Grunde musste der Mieter für die Zeit der Durchführung der noch ausstehenden Arbeiten keine Nutzungsentschädigung bezahlen.

Rechtsentscheid des KG Berlin vom 19.07.2001; 8 RE-Miet 2/01; NJW-RR 2001, 1452

 

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