Kein Anspruch auf Rauchverbot in den Gemeinschaftsräumen einer Wohnanlage

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes kann ein Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage nicht gerichtlich erzwingen, daß auf der Wohnungseigentümerversammlung für gemeinschaftliche Räume , wie die Flure oder das Treppenhaus, ein Rauchverbot beschlossen wird. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, daß die Wohnungseigentümer bei ihren Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum besitzen. Aufgrund des kurzen Aufenthaltes in den o.g. Gemeinschaftsräumen bestünde keine Gefahr für die Gesundheit durch passives Rauchen.

Bayerisches oberstes Landesgericht (v. 25.03.1999); Az.: 2 Z BR 105/98

 

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Kommentare zu diesem Beitrag

1 Kommentar zu diesem Beitrag vorhanden

  • Rauchen
    Ich finde so ein Urteil lächerlich.

    1. Kinder laufen durch den Hausflur, werden durch Rauch belästigt.

    2. die frische gewaschene Wäsche in der Waschküche nimmt den Geruch des Zigarettenqualm an.

    3....
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