Kein Anspruch auf nachträglichen Schallschutz

Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer nur den Schallschutz beanspruchen, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand. Er ist daher nicht berechtigt, von einem anderen Wohnungseigentümer Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. das nachträgliche Verlegen eines Teppichbodens zu verlangen, wenn dieser keine die Situation verschlechternden Maßnahmen durchgeführt hat. Ist einem Wohnungseigentümer wie im vorliegenden Fall bekannt, dass der relativ schwache Trittschallschutz auf die geringe Deckenstärke und den unzureichenden Estrich zurückzuführen ist, kann er den Eigentümer der darüber liegenden Wohnung nicht wegen zusätzlicher Maßnahmen in Anspruch nehmen.
Hinweis: In einem derartigen Fall dürfte auch kein Anspruch des beeinträchtigten Wohnungseigentümers gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehen, da eine nachträgliche Verbesserung des Trittschallschutzes durch Verstärkung der Trenndecke mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln kaum durchzuführen wäre.

Urteil des OLG Köln vom 09.10.2000; Az.: 16 Wx 102/00

 

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