Fristlose Kündigung von Mieter wegen ausgefallenem Aufzug
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hannover ist ein Mieter, der im 4. Stock eines Mietshauses wohnt und aus gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Aufzuges angewiesen ist, berechtigt, fristlos zu kündigen, falls der Aufzug ausfällt und eine Reparatur nicht vorgenommen wird. Läßt der Mieter den Aufzug auf seine Kosten reparieren, hat er gegen den Vermieter jedoch nur dann einen Schadenersatzanspruch, wenn ein Verschulden des Vermieters vorliegt oder wenn die Reparaturkosten für den Vermieter nicht zumutbar sind. Von einem Vermieter kann nicht erwartet werden, daß er für die Instandsetzung 85.000,- DM bezahlt.Amtsgericht Hannover (v. 07.04.1998); AZ.: 524 C 12335/97
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