Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung

Eine mündliche Anzeige eines Werkmangels kann zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewährleistungsanspruchs auch dann ausreichen, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Eine schriftliche Rüge (hier wegen Blockierens einer automatischen Rollladenanlage im Winter wegen Vereisung) ist dazu nicht zwingend notwendig. Demnach ist die Aufrechnung mit Gewährleistungsansprüchen gegenüber Werklohnansprüchen auch dann noch möglich, wenn der Auftraggeber den Mangel mehrfach in der noch unverjährten Zeit mündlich angezeigt hat. Ein schriftliches Beseitigungsverlangen ist hierzu nicht erforderlich. Dies ist nur nach § 13 Nr. 5 I VOB/B für die Verlängerung der Verjährung notwendig. Beschluss des BGH vom 25.01.2007 VII ZR 41/06 BGHR 2007, 490 NZBau 2007, 243

 

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