Schmerzensgeldanspruch bei Erkrankung durch Schimmelpilz
Ein Vermieter kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter seiner Wohnung einen Schaden infolge eines Mangels erleidet, dessen Beseitigung der Vermieter schuldhaft unterlassen hat. So hielt das Kammergericht Berlin den Vermieter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an
seine Mieter verpflichtet, die durch starke Schimmelpilzbildung in der Wohnung unheilbar an Asthma erkrankt waren. Die Haftung des Vermieters ist jedoch insoweit ausgeschlossen oder eingeschränkt, als der betroffene Mieter das Mietverhältnis in Kenntnis der Gefahrensituation bewusst fortsetzt und von seinem Recht zur fristlosen Kündigung
keinen Gebrauch macht.
Beschluss des KG Berlin vom 09.03.2006
22 W 33/05
KGR 2006, 559
NJW-Spezial 2006, 531
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