Mietminderung wegen Besucheransturms in Bürogebäude
Qualität und Quantität des Besucherverkehrs von Mitmietern können einen Mangel eines Mietobjekts begründen. Der Mieter „exklusiver Büroräume“ war mit den anderen Mietern des Geschäftshauses, u. a. eine Versicherung und eine Arztpraxis, zunächst durchaus zufrieden. Als jedoch nacheinander
eine ARGE und eine Schuldnerberatungsstelle und schließlich eine Suchtberatungsstelle einzogen, wurde dem Mieter das Treiben im Haus zu bunt und er minderte die Miete um 15 Prozent.
Die Richter hatten durchaus Verständnis für die Probleme des Mieters und billigten die vorgenommene Mietminderung. Durch die Mieterwechsel bevölkerten täglich mehr als 500 Besucher das Haus. Durch die Art der Einrichtungen befand sich darunter ein nicht unwesentlicher Teil von Personen, die nicht dem „Durchschnitt der Bevölkerung“ entsprachen. Die entstandenen Beeinträchtigungen musste der Mieter nicht entschädigungslos hinnehmen.
Urteil des OLG Stuttgart vom 21.12.2006
13 U 51/2006
Pressemitteilung des OLG Stuttgart
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