Kündigung wegen erheblicher Flächenabweichung
Auch bei der Miete von Geschäftsräumen stellt eine Mietfläche, die um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag
vereinbarten Fläche liegt, einen nicht unerheblichen Mangel dar, der den Mieter zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung
berechtigen kann. Der Mieter, der in einem
Grundrissplan festgelegte Räume mietet, muss sich nicht darauf verweisen lassen, er könne Abweichungen in Zuschnitt und Größe durch eine geschickte Einrichtung kompensieren. Damit würde der Mieter gezwungen, seine Einrichtung den Mängeln der Mietsache anzupassen. Im Übrigen kann eine geschickte Einrichtung keine fehlende Fläche ersetzen.
Urteil des BGH vom 04.05.2005
XII ZR 254/01
NJW 2005, 2152
BGHR 2005, 1167
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