Mietminderung auch noch nach achteinhalb Monaten

Seit der Änderung des Mietrechts zum 1.9.2001 wird das Minderungsrecht des Mieters nicht mehr dadurch ausgeschlossen, dass dieser trotz Kenntnis des Mangels die Miete zunächst ungekürzt weiterbezahlt. Das gilt allerdings nur für Mietforderungen seit der Gesetzesänderung.

Die Gerichte vertreten die Auffassung, dass eine rückwirkende Geltendmachung nicht unbegrenzt möglich ist. Kann der Vermieter davon ausgehen, dass der Mieter keine Rückzahlungsansprüche mehr geltend machen wird, gilt der Minderungsanspruch als verwirkt. Meist wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen. Das Landgericht Berlin meint, dass der Mieter den Abzug wegen Beeinträchtigung der Mietsache rückwirkend sogar für achteinhalb Monate geltend machen kann. Da es keine feste Regel gibt, sind für die Bemessung des Zeitraums stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Urteil des LG Berlin vom 09.03.2004
64 S 148/03
NOZ 2004, 2873

 

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