Umsatzrückgang durch Fußgängerzone

Ein Gastwirt mietete im Jahre 1989 für die Dauer von zehn Jahren Gaststättenräume in der Innenstadt an. 1993 errichtete die Stadt eine Fußgängerzone. Durch die damit verbundene Einschränkung von Parkmöglichkeiten, ging der Umsatz der Gastwirtschaft merklich zurück. Der Gastwirt minderte daher die Miete um 50 %.

In der Errichtung einer Fußgängerzone kann - so das OLG Zelle - keine Fehlerhaftigkeit der Gaststättenräume gesehen werden. Einschränkungen der Parkmöglichkeiten berühren deren Funktionsfähigkeit in keiner Weise. Bei der Anmietung von Geschäftsräumen trägt im Regelfall der Mieter das Umsatz- und Erfolgsrisiko, es sei denn, es ist ausdrücklich eine sogenannte Umsatzmiete vereinbart.

Nur in extremen Fällen, bei denen außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Entwicklungen zu einer Existenzgefährdung des Mieters führen, kann nach Meinung der Richter dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen. Da hier eine Existenzgefährdung nicht vorlag, und die Errichtung einer Fußgängerzone durchaus vorhersehbar war, muß der Gastwirt die vereinbarte Miete in voller Höhe weiterbezahlen.

Urteil des OLG Celle vom 13.03.1996, 2 U 53/95. RdW 1997, 93

 

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