Zeitliche Begrenzung für rückwirkende Erhöhung der Betriebskosten

Eine rückwirkende Umlage der Betriebskosten auf den Mieter ist nur ab dem Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch ab dem Beginn des der Erhöhungserklärung vorausgehenden Kalenderjahres möglich. Dies regelt § 4 Abs. 3, Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG).
Von dieser zeitlichen Begrenzung kann nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main selbst dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn der Vermieter die verzögerte Abrechnung nicht zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall ging es um die nachträgliche Umlage einer rückwirkend festgesetzten Grundsteuer. Obwohl allein die Gemeinde die verspätete Abrechnung verschuldet hatte, konnte der Vermieter die Grundsteuer nur noch in dem vom Gesetz gesteckten Rahmen auf den Mieter umlegen.

Urteil des LG Frankfurt a. M. vom 02.05.2000
2/11 S 309/99

ZAP EN-Nr. 590/2000

 

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