Anspruch auf Mietminderung auch bei Asbestrückständen an Nebengebäuden

Der Mieter eines Hauses mit Nebengebäuden hat einen Anspruch auf Minderung der Miete, wenn festgestellt wird, dass an den Nebengebäuden Rückstände von Asbestfasern vorhanden sind. Hierbei bedarf es keiner mit an Sicherheit feststehenden Gesundheitsgefahr für den Mieter. Vielmehr ist ausreichend, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. "br/>
LG Mannheim Az. 4 S 213/95

 

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