Mieterhöhungsvereinbarung wegen Modernisierungsmaßnahme: Betrag konkret nennpflichtig

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Görlitz ist eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierungsmaßnahme nur wirksam vereinbart, wenn das Mieterhöhungsschreiben einen bestimmten Betrag ausweist. Es reicht nicht aus, wenn dort ein Betrag genannt wird, bis zu dem der Vermieter höchstens die Miete erhöhen darf. Das ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes aus dem Wortlaut der §§ 10, 17 MHG.

Landgericht Görlitz (v. 10.03.1999); Az.: 2 S 131/98

 

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