Mieterhöhung nach baulicher Veränderung muss zumutbar sein
Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Heizenergien bewirken, so kann er eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen (§ 3 AbsatzDie Zumutbarkeitsgrenze für eine Mieterhöhung nach einer Fassadensanierung ist nach einem Urteil des Landgerichts Köln dann überschritten, wenn die bauliche Maßnahme zwar zur Einsparung von Heizenergie führt, die Mieterhöhung aber die Einsparung um mehr als 200 % übersteigt.
Urteil des LG Köln vom 29.01.1998, 1 S 173/97. ZMR 1998, 562
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