Mieterhöhung muß nachvollziehbar sein

Wenn der Vermieter im Rahmen des Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung (§ 2 MiethöheG) die bezeichnete Vergleichswohnung nicht offenlegt und sich insoweit auf datenschutzrechtliche Bedenken beruft, so ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Dem Mieter muß die Möglichkeit gegeben werden, die Mieterhöhung nachvollziehen zu können. Dies ist beispielsweise anhand des jeweiligen Mietenspiegels möglich.

 

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