Auch Mieterhöhung bei Werkswohnung muss dem Vermieter grundsätzlich zugestanden werden
Nach ca. acht Jahren Mietdauer erhöhte ein Unternehmen unter Berufung auf den örtlichen Mietspiegel die Miete einer an einen Betriebsangehörigen vermieteten Wohnung. Der Mieter hielt dies nicht für rechtens. Er meinte, der ursprüngliche Abstand zur ortsüblichen Vergleichsmiete in Höhe von 40 Prozent müsse für die gesamte Mietzeit erhalten bleiben. Dem folgte das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch nicht. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, muss auch dem Vermieter einer Werkswohnung die Möglichkeit einer angemessenen Mieterhöhung zugestanden werden. "br />Allerdings muss die erhöhte Miete um den gleichen DM-Betrag hinter der ortsüblichen Vergleichsmiete zurückbleiben, wie dies bei Vertragsschluss der Fall war. Ein prozentualer Abstand, wie ihn der Mieter forderte, muss demgegenüber nicht eingehalten werden. Dies begründete das GerichtRechtsentscheid des BayObLG vom 22.02.2001; Az.: RE-Miet 2/00
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