Mieterhöhung aufgrund exklusiver Wohnlage - keine Heranziehung des gewöhnlichen Mietspiegels
Der Vermieter einer Wohnung in Hamburg-Blankenese verlangte von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Das Erhöhungsbegehren wurde auf drei nachgewiesene Vergleichswohnungen gestützt. Der Mieter war damit nicht einverstanden. Er berief sich darauf, daß der einschlägige Mietenspiegel einen ungleich geringeren Quadratmeterpreis vorsehe.Das mit dem Rechtsstreit befaßte Amtsgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung die besondere Lage der Wohnung (Elbblick, Lage direkt am Strand) mit der Folge, daß für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht auf den Mietenspiegel zurückgegriffen werden konnte. Das Gericht
Urteil des AG Hamburg-Blankenese vom 16.09.1997, 509 C 341/96. ZMR 1998, 568
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