Mehrmalige Bezahlung nicht gerechtfertiger Nebenkosten kann als stillschweigend getroffene Änderungsvereinbarung gelten

Sechsmal in Folge zahlte ein Mieter ohne Beanstandung die vom Vermieter errechnete Nebenkostennachzahlung. Erst dann machte er geltend, dass Nebenkosten in diesem Umfang nicht zu zahlen wären. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht, obwohl die berechneten Nebenkosten tatsächlich nicht in vollem Umfang durch den Mietvertrag abgedeckt waren. Durch die mehrmalige beanstandungsfreie Bezahlung der Nebenkosten nahmen die Karlsruher Richter eine stillschweigend getroffene Änderungsvereinbarung an. Der Vermieter konnte das langjährige Verhalten seines Mieters nur so verstehen, dass dieser mit der Abwälzung der Nebenkosten auch in diesem Umfang einverstanden war.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof stellte in der Entscheidung keine allgemeinen Grundsätze auf, ab dem wievielten Male von einer stillschweigenden Vertragsänderung auszugehen ist. Auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage ist recht unterschiedlich. Die BGH-Entscheidung kann daher lediglich als Richtlinie für andere Fälle dienen.

Beschluss des BGH vom 29.05.2000; Az.: XII ZR 35/00

 

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