Konkrete Rüge bei Nebenkostenabrechnung

Nur konkrete, substantiierte Rügen einer vom Vermieter vorgelegten Nebenkostenabrechnung können vor Gericht Beachtung finden. Der Mieter kann sich nicht damit begnügen, Berechnungsfehler praktisch ins Blaue hinein zu behaupten. Ihm steht hinsichtlich jeder Abrechnungsposition ein Einsichtsrecht zu. Diese Möglichkeit muss er zunächst nutzen, bevor er die Betriebskostenabrechnung moniert.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.05.2003
24 U 99/02
OLGR Düsseldorf 2003, 379

Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.05.2003

 

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