Keine Umlage bei Nichtnutzbarkeit des Treppenhauses

Verfügen gewerbliche Mieträume über keinen Zugang zum Treppenhaus des Anwesens und ist daher eine Nutzung durch Personal und Kunden ausgeschlossen, können die Kosten des Treppenhauses (Beleuchtung, Reinigung und Aufzug) dem Mieter auch dann nicht anteilig in Rechnung gestellt werden, wenn der Mietvertrag eine derartige Umlage vorsieht.

Urteil des AG Bergisch Gladbach vom 08.07.2003
64 C 78/03
MietRB 2003, 35

 

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