Kein Nutzungsausfall bei überschwemmtem Keller

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung kann keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn ein Hobbyraum und ein Abstellraum im Keller, die beide zu der Wohnung gehören, wegen zeitweiser Überschwemmung nicht genutzt werden können. Wird die Gebrauchsmöglichkeit an einzelnen Räumen des selbst bewohnten Hauses oder der Eigentumswohnung entzogen, so liegt ein Schaden nur dann vor, wenn die betroffenen Räume für den Eigentümer eine zentrale Bedeutung haben und wenn der Berechtigte auf die Verfügbarkeit gerade dieser Räume angewiesen ist. Dies verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf bei Hobby- und Abstellräumen im Keller einer Eigentumswohnanlage. Derartige Räumlichkeiten sind nicht von so zentraler Bedeutung für die Lebensführung, dass ein Schaden zu bejahen wäre.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.05.1999,5 U 152/98,MDR 2000, 389

 

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