Keine Kostenerstattung des Mieters wegen mitgeiltem Verlust des Haustürschlüssels durch Diebstahl

Ein Mieter, dessen Haustürschlüssel gestohlen wurde und der diesen Verlust sofort dem Vermieter meldete, mußte - gemäß dem Urteil des LG Hamburg - nicht die neue Schließanlage des Hauses bezahlen, die der Vermieter direkt nach dem Diebstahl einbauen ließ. Das Gericht begründete dies damit, daß sich der Diebstahl ohne Verschulden des Mieters ereignet habe, so daß dieser auch nicht das Ersetzen der Schließanlage bezahlen müsse. "br/>
Landgericht Hamburg; Az.: 316 S 55/98

 

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