Ausschluss der Mietminderung
Der Formularvertrag über gewerbliche Mieträume enthielt unter anderem folgende Klausel: "Die Zurückbehaltung von Mietbeträgen bzw. Mietteilbeträgen sowie von Nebenkostenvorauszahlungen sowie die Aufrechnung mit Forderungen, soweit diese nicht vom Vermieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist unzulässig". Der Mieter beanstandete ganz erhebliche Mängel der Räume und minderte den Mietzins, nachdem der Vermieter keine Abhilfe geschaffen hatte. Der Vermieter hielt dieses Vorgehen unter Hinweis auf vorstehende Vertragsklausel für nicht zulässig.Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach jedoch dem Mieter das Recht zur Mietminderung
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.01.1999, 10 U 195/97. NJW-RR 1999, 953
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