Anforderungen an Mitteilung über Modernisierungsmaßnahmen und demfolgender Mieterhöhung
Nach § 541b Abs. 2 BGB hat der Vermieter den Mieter zwei Monate vor dem Beginn einer Modernisierungsmaßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen. Durch das Ankündigungsschreiben soll dem Mieter ermöglicht werden, sich sachgerecht zu entscheiden, ob er die Maßnahme dulden oder ihr entgegentreten will. An eine solche Mitteilung dürfen jedoch keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn der Vermieter mitteilt, dass die vorgesehene Maßnahme keine Mietzinserhöhung nach sich zieht. Der Mieter hat in diesem Fall kein berechtigtes Interesse daran, dass ihm der Vermieter die theoretisch mögliche Mietzinserhöhung mitteilt.
Beschluss des BayObLG vom 13.11.2000; Az.: RE-Miet 1/00
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