5% Mietminderung bei Ausfall der Wechselsprechanlage
Voraussetzung ist für eine Minderung der Miete ist, daß der Mieter sich bei einem Ausfall der Wechselsprechanlage, die vom Vermieter zur Verfügung gestellt worden ist, diesem die Störung anzeigt. Ist dennoch für einen Monat die Wechselsprechanlage ausgefallen, darf der Mieter nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Rostock seine Miete um 5% mindern.Entscheidung des Amtsgerichtes Rostock - AZ 41 C 183/98
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