Entzogene Nutzung des Fahrradkellers berechtigt zu nur geringer Mietminderung
Die Entziehung der vertraglich zugesicherten Nutzung eines Fahrradkellers berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung
von lediglich 2,5 Prozent.
Urteil des AG Menden vom 07.03.2007
4 C 407/06
NJW-RR 2008, 25
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