Entbehrlichkeit der Androhung einer Mieterkündigung wegen Schimmelbildung
Ein Mieter forderte seinen Vermieter auf, innerhalb einer gesetzten Frist die Schimmelbildung in seinem Wohnzimmer zu beseitigen. Dabei drohte er an, seine Mängelbeseitigungsansprüche notfalls gerichtlich durchsetzen zu wollen. Nach Ablauf der Frist und erneuter Untätigkeit des Vermieters kündigte der Mieter den Mietvertrag
und verlangte Schadensersatz u. a. wegen der entstandenen Umzugskosten.
Im danach folgenden Rechtsstreit kam es darauf an, ob der Mieter die Kündigung
vorher hätte androhen müssen. Grundsätzlich ist die Androhung der Kündigung
nicht erforderlich. Wird jedoch mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die Kündigung, etwa eine Ersatzvornahme oder - wie hier - eine Mängelbeseitigungsklage angedroht, kann die Kündigung
nach einer verbreiteten Auffassung wegen des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Abhilfefrist wirksam erklärt werden, sondern erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist. Der mit der Sache befasste Bundesgerichtshof hielt jedoch eine weitere Fristsetzung in dem Fall für entbehrlich, in dem der Vermieter den Mangel - wie hier - von Anfang an bestreitet und jegliche Beseitigungsmaßnahmen ablehnt. Da durch eine erneute Aufforderung durch den Mieter keine Änderung des Vermieterverhaltens zu erwarten war, konnte der Mieter ohne weitere Erklärung die Kündigung
aussprechen.
Urteil des BGH vom 13.06.2007
VIII ZR 281/06
RdW 2007, 610
BGHR 2007, 906
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