Mieterhöhung für eingebauten Lift trotz verspäteter Mitteilung

Einer Mieterhöhung wegen Modernisierung steht nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat. Durch das Ankündigungsschreiben soll dem Mieter lediglich ermöglicht werden, sich sachgerecht zu entscheiden, ob er die Maßnahme (hier Einbau eines Aufzugs mit einer anschließenden Mieterhöhung von 108 Euro) dulden oder sein Kündigungsrecht nutzen will. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll dadurch nicht eine Mieterhöhung für eine vom Mieter geduldete Maßnahme verhindert werden. Urteil des BGH vom 19.09.2007 VIII ZR 6/07 BGHR 2008, 62 NJW 2007, 3565

 

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