Keine Mietminderung bei erkennbarem Mangel

Wer bei Mietbeginn einen sichtbaren Mangel nicht rügt, kann später keine Mietminderung verlangen. Ein überstrichener und mit Acryllack verschmierter Fensterrahmen lässt nach Meinung des Landgerichts Berlin deutlich erkennen, dass sich unter dem schlechten Zustand des Anstrichs erhebliche Mängel der Holzrahmen verbergen können. Daher scheidet eine spätere Mietminderung wegen eintretenden Regenwassers durch die maroden, kaum noch zu schließenden Fenster aus. Urteil des LG Berlin vom 15.09.2006

 

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